HA Werkbahn
Schleenhain, den 19.10.1971


Örtliche Bestimmungen für den Fahrbetrieb (ÖBF)


I. Allgemeines

1. Inhalt und Geltungsbereich

1.1. Der Fahrbetrieb wird grundsätzlich nach den Bestimmungen der Fahrbetriebsvorschrift für Werkbahnen (FBV), den Bestimmungen der ASAO 122 – Werkbahnen im Braunkohlenbergbau über Tage – und den Bestimmungen der Signalordnung (SOBr) durchgeführt.

1.2. Die Bestimmungen der ÖBF werden im BKK Regis vom Leiter der HA Werbahn erlassen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur mit der Unterschrift des Leiters der HA Werkbahn oder eines Fachingenieurs gültig.

1.3. Die örtlichen Bestimmungen ( in der Folge ÖBF genannt) für das Zug- und Rangierpersonal gelten für das Zug- und Rangierpersonal des BKK Regis und für alle Personale anderer Betriebe, die die Anlagen der HA Werkbahn des BKK Regis befahren. Außerdem ist diese ÖBF für alle Personale gültig, die in fahrbetriebliche Handlungen eingreifen oder diese durchführen (s. FBV Anl. 1).


2. Bekanntgabe, Ausrüstung und Verantwortung

2.1. Die ÖBF „Zug- und Rangierpersonal“ werden ausgelegt im
Leistungsfahrbetrieb Schleenhain und Haselbach
Hilfsfahrbetrieb Schleenhain und Haselbach
Gleisoberbau
Signal- und Sicherungswesen
GBMZ – Gleisbaumaschinenzug
Werkstätten – Rangierbahnhöfe
außerdem auf den Bunkern der BF, des IKW und zur Kenntnisnahmen für EI und MI Tagebaue, Investbauleitung (STAL, Halle-Leipzig) und der HA Werkbahn des BKK Borna sowie IKK ZW Regis.

2.2. Ausrüstungen auf den Triebfahrzeugen
1 Signalflagge Zugschlussscheibe
1 Signalhorn 3 Hemmschuhe
1 weißleuchtende Handlampe  2 Tetralöscher
Sanitätskasten Störungsbuch
Zusätzlich müssen alle Elektrolokomotiven sowie Gleis- und Pflugrücker wie folgt ausgerüstet sein:
2 Erdungsanlagen mit je 2 Schienenfußklemmen
1 Schaltstange bzw. Schalteinrichtung
Diesellokomotiven und Rottenkraftwagen müssen mindestens mit einem Feuerlöscher ausgerüstet sein.
Die Ausrüstung der Gleisbaugroßgeräte geht aus den Arbeitsschutzinstruktionen der jeweiligen Maschine hervor.

2.3. Die Schichtübergabe hat entsprechend ASAO 122 § 43 zu erfolgen. Die Lokpersonale sind verpflichtet, ihr Triebfahrzeug in sauberem Zustand zu halten. Die Pflege der Lok hat so zu erfolgen, dass ein sicherer und störungsfreier Betriebsablauf garantiert ist.
Für den ordnungsgemäßen Zustand der Signalmittel ist der Triebfahrzeugführer verantwortlich. Mängel sind dem zuständigen Fahrbetriebsschichtleiter bzw. Oberlokführer zu melden und im Störungsbuch einzutragen.

2.4. Das Mitfahren auf Triebfahrzeugen ist nur Personen mit gültigem Mitfahrausweis gestattet.
Auf Triebfahrzeugen dürfen höchstens mitfahren:
E-Loks: bis 6 Personen
Rückmaschinen: 6 Personen
Dieselloks: 1 Person
Rottenkraftwagen: 2 Personen
In Sonderfällen legt der Fahrbetriebsschichtleiter Abweichungen fest.

2.5. Die Mitnahme von Explosivstoffen sowie Sauerstoff, Wasserstoff und sonstigen Gasflaschen und sperriger, leichtbrennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten im Führerhaus, auf Puffern und Aufbauten ist verboten!
Bei Mitnahme von Spiritus für die Winterperiode ist der Kanister nicht neben und nicht auf den Heizkörpern zu lagern.
Die Lüfterschächte sind wegen der einwandfreien Belüftung der Fahrmotore freizuhalten.


3. Leitung und Überwachung des Fahrbetriebes

3.1. Fahrpersonale sind dem Leiter des Fahrbetriebes unterstellt. In den Schichten sind die Fahrpersonale dem Schichtleiter und dem Oberlokfahrer unterstellt.
Die Fahrpersonale des Hilfsfahrbetriebes sind dem Leiter des Hilfsfahrbetriebes unterstellt. In den Schichten sind die Personale des Hilfsfahrbetriebes, bei Abwesenheit von Aufsichtspersonen des Hilfsfahrbetriebes, den Fahrbetriebsschichtleitern unterstellt.

3.2. Unabhängig vom betrieblichen Unterstellungsverhältnis ist für alle Personale, die in fahrbetriebliche Handlungen eingreifen, der Aufsichtsführende des Fahrbetriebes in fahrbetrieblicher Hinsicht weisungsberechtigt (s. auch FBV § 2 und FBV Anlage 1).

3.3. Das Kontrollrecht auf Triebfahrzeugen haben:
Generaldirektor der VVB bzw. beauftragte Behörde der ASI,
Kombinatsdirektor bzw. beauftragter Direktor des Bereiches,
alle staatlichen Leiter der HA Werkbahn.
Die genannten Kollegen müssen sich vor der Kontrolle ausweisen.

3.4. Dem Triebfahrzeugführer beigegebene Lehrlinge bzw. Anlernlinge dürfen nur unter Aufsicht des Triebfahrzeugführers Dienst tun. Für alle Handlungen der beigegebenen Lehrlinge und Anlernlinge und deren gewissenhafte Kontrolle ist der Triebfahrzeugführer verantwortlich.